Wer in der Schweiz wohnt, hat Anspruch auf Sozialleistungen. Schon ein Neugeborenes ist gegen Invalidität versichert – ohne je einen Franken einbezahlt zu haben. Später kommen Leistungen im Alter oder für Hinterlassene hinzu. Doch wie funktioniert das Zusammenspiel dieser Leistungen?
Die 1. Säule: AHV und IV
Alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz zahlen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig sind. Die AHV deckt die Grundbedürfnisse im Alter und zahlt Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten an Hinterlassene aus. Die Höhe der Rente hängt vom bisherigen Einkommen und von der Anzahl Jahre ab, in denen Beiträge einbezahlt wurden.
Die Invalidenversicherung (IV) unterstützt Menschen, die durch Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen dauerhaft beeinträchtigt sind. Ihr Hauptziel ist die Wiedereingliederung dieser Personen ins Erwerbsleben. Nur wenn das nicht gelingt, wird eine IV-Rente ausgerichtet. Voraussetzung dafür ist eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 Prozent infolge der Beeinträchtigung. Jede AHV-pflichtige Person zahlt gleichzeitig auch Beiträge an die IV.
Da die Leistungen von AHV und IV begrenzt sind, reichen sie oft nicht für den gesamten Lebensunterhalt. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Deren Höhe wird individuell berechnet – etwa unter Berücksichtigung der Mietkosten.
Die 2. Säule: Berufliche Vorsorge
Die Pensionskasse ergänzt die AHV und soll Pensionierten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung ihres gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Erwerbstätige sparen damit fürs Alter und sind gleichzeitig gegen Tod und Invalidität versichert. Die Höhe der Leistungen hängt von den einbezahlten Beiträgen ab.
Wichtig zu wissen: Das Pensionskassengesetz (BVG) schreibt nur Mindestleistungen vor. Pensionskassen haben jedoch grossen Spielraum, Beiträge und Leistungen über diese Mindestanforderungen hinaus festzulegen – und dadurch bessere Versicherungslösungen zu bieten.
Beispiel: Per Gesetz müssen nur Löhne ab einer Eintrittsschwelle von derzeit 22'680 Franken versichert werden. Wird diese Schwelle gesenkt, erhalten auch Personen mit kleinen Pensen einen Vorsorgeschutz und später eine Rente von der Pensionskasse.
Auch bei der Ausgestaltung der Vorsorgepläne besteht Spielraum. Betriebe können gemeinsam mit ihren Mitarbeitenden entscheiden, ob nur die gesetzlichen Mindestleistungen gelten oder ob ein erweiterter Schutz bei Tod und Invalidität sowie eine höhere Altersrente gewünscht sind – was zu höheren Beiträgen führt.
Arbeitgebende und Arbeitnehmende finanzieren die Beiträge gemeinsam – gesetzlich je zur Hälfte. Einige Arbeitgeber übernehmen freiwillig einen höheren Anteil und entlasten damit ihre Mitarbeitenden. Beim Stellenwechsel wird das angesparte Altersguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Im Rentenalter wird daraus eine monatliche Rente bezahlt – oder es besteht ein Anspruch auf Kapitalbezug, je nach Reglement der jeweiligen Pensionskasse.
Unterschiedliche Finanzierungssysteme
Die 1. und 2. Säule funktionieren unterschiedlich:
- AHV (1. Säule): Umlageverfahren – die Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen direkt die Rentenzahlungen der heutigen Pensionierten.
- Berufliche Vorsorge (2. Säule): Kapitaldeckungsverfahren – jede Person spart ihr eigenes Altersguthaben an. Wer weniger verdient oder Erwerbslücken hat, erhält später eine entsprechend kleinere Rente. Nur die Risiken Tod und Invalidität werden nach dem Versicherungsprinzip finanziert.
Die 3. Säule: Private Vorsorge
Die 3. Säule ergänzt die obligatorischen Leistungen und bietet die Möglichkeit, freiwillig fürs Alter zu sparen. Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) können bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.